Art. 146 Grundgesetz zu endgültiger Verfassung :

Dies ist die Variante, wie unsere künftige Verfassung einmal aussehen könnte. Wobei man hierbei darauf Achten muß, das sich alles hieran immer noch ändern kann, da das Volk selbst (ca. 82 Mill. Bürger) dieser in Abstimmung zustimmen müssen. Das Volk selbst soll diese so gestalten, wie sie letztlich sein sollte.

Dies hier ist nur ein möglicher Vorschlag und auch als nichts anderes zu sehen !

Das wichtigste, dieser Regelung sollte es sein, das a) die Menschenrechte nicht außer Acht gelassen, doch ansonsten alles soweit auf den kleinsten gemeinsamen Nenner herunter geschraubt wird, das es überhaupt möglich ist, den größten Teil der Menschen dazu zu bewegen, daran mit zu gestalten.

Deutsches GG vom Volk zu verabschieden als entgültige Verfassung

Auf den Artikel 146 hin, soll nun eine neue, und somit endgültige, vom Volk in Abstimmung beschlossene, Verfassung gestaltet werden.

Artikel 146
[Geltungsdauer des Grundgesetzes]

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

 

Das Deutsche Volk hat am (noch ausstehendes Datum) beschlossen, das GG laut Artikel 146 in Überarbeitung als endgültige Verfassung wie folgt zu beschließen.

 


 

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor sich selbst und seinen Mitmenschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt diese am oben genannten Datum beschlossenen Verfassung gegeben.
Die Deutschen in den gesamten Bundesländern haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt diese Verfassung für das gesamte Deutsche Volk.

 


 

Artikel 1
[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]

  1. Die Würde es Menschen ist unantastbar. Außnahmen können nur entstehen, wer selbst die Würde eines anderen Menschen mißachtet ist. Diese dürfen jedoch ausschließlich nur von einem Richter unter gesetzlichen Richtlinien erlassen werden.
  2. Das Deutsche Volk bekennt sich darum, unter Beachtung des ersten Absatzes zweiten und dritten Satz, zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
  3. nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]

  1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
  2. Jeder hat, unter Beachtung des Artikel 1 ersten Absatzes zweiten und dritten Satz, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Wobei per Gesetz oder Anordnung das Leben eines Menschen beendet werden darf, sollte es stark gefährdet sein, muß zunächst die Medizin zum Einsatz kommen, bis diese/r wieder Vernehmungsfähig ist.

 

Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung aller Menschen; Diskriminierungsverbote]

  1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung aller Menschen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
  2. Niemand darf wegen etwas, das bei einem Menschen anders ist, als bei einem anderen, benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 4
[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]

  1. Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens, sowie der weltanschaulichen Bekenntnisse sind unverletzlich.
  2. Die ungestörte Religionsausübung wird, unter Beachtung des Artikel 1 ersten Absatzes zweiten und dritten Satz, gewährleistet.
  3. Niemand darf zum Kriegsdienst gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz (sofern dies vom Volk verabschiedet ist).
 

Artikel 5
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]

  1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, solange dies nicht dem Zweck dient, gegen dem Artikel 1 – 4 zu verstoßen. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nur im Sinne der Artikel 1 bis 4 statt.
  2. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind unter Beachtung der Artikel 1 bis 4 frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

Artikel 6
[Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]

  1. Ehe, nichteheliche, doch sich gegenseitig dazu bekennende, Lebenspartner und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
  2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  1. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
  2. Jede Mutter bzw. Vater (sofern die Mutter nicht mehr anwesend ist) hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
  3. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

 

Artikel 7
[Schulwesen]

  1. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
  2. Die Erziehungsberechtigten und ein Kinder selbst haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
  3. Der Religionsunterricht ist ein reines Wahlfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes kann der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt werden. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
  4. Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
  5. Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt wird. Bekenntnisschulen können gesondert errichtet werden, sind jedoch nicht als Volksschulen anzuerkennen.

 

Artikel 8
[Versammlungsfreiheit]

  1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur dann beschränkt werden, wenn die Versammlung den Artikel 1 – 4 verletzen würden.

 

Artikel 9
[Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit]

  1. Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
  2. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
  3. Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln
  4. 12a, 35 Abs.2 und 3, Artikel 72a Abs. 4 und Artikel 76 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

 

Artikel 10
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]

  1. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
  2. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
  3. kann durch eine bestimmte Information eine Wahrheit (egal in was für einenm Fall) für ein Gerichtliches verfahren aufgedeckt werden, so kann diese gerichtsrelevant verwendet werden.

 

Artikel 11 [Freizügigkeit]

  1. Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
  2. Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

 

Artikel 12
[Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit]

  1. Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
  2. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
  3. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

 

Artikel 12a
[Wehrdienst- und andere Dienstverpflichtungen]

  1. Jeder Bürger kann nur auf freiwilliger Basis vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband herangezogen werden.
  2. Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Bürger vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden.
  3. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 2, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden.
  4. Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

 

Artikel 13
[Unverletzlichkeit der Wohnung]

  1. Die Wohnung ist unverletzlich.
  2. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
  3. Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr in Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
  4. Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
  5. Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden.
  6. Die Richter unterrichten den Staat laufend über erfolgte Einsätze technischer Mittel. Ein vom Volk in Abstimmung gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die staatliche Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten ein gleichwertige staatliche Kontrolle.
  7. Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

 

Artikel 14
[Eigentum; Erbrecht; Enteignung]

  1. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
  2. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig, sofern sich der oder das zu enteignende Vermögen über das 100fache des aktuellen prokopfvolksvermögen beläuft, es sei denn, es stört ohnehin das Gemeinwesen, darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

 

Artikel 15
[Sozialisierung]

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung wird eine Regelung per Volksabstimmung erlassen.

 

Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]

  1. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
  2. Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit Grundsätze entsprechend dieser Verfassung gewahrt sind.

 

Artikel 16a
[Asylrecht]

  1. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
  2. Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
  1. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
  2. Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
  3. Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
  4. Dieses in Absatz 1 geltende Recht bezieht sich jedoch nur auf den Aufenthalt und bestenfalls eine Menschenwürdige Unterbringung und normale Verpflegung, sofern hierfür genügend Finanzmittel und allgemeine Recourcen vorhanden sind nachdem alle innerdeutschen Bedürfnisse gedeckt sind.

 

Artikel 17
[Petitionsrecht]

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

 

Artikel 18
[Verwirkung von Grundrechten]

  1. Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel
  2. 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
  3. Die Verfassungsrichter sind jedoch vom Volk selbst zu wählen, und wiederum von wieder anderen vom Volk selbst gewählten Einrichtungen und Personen zu überwachen (incl, Privatkonten und allegmeiner Bewachung – bez. Möglicher Bestechungen).

 

Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]

  1. Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
  2. In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
  3. Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
  4. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

 

Artikel 20
[Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht]

  1. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
  2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
  3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  4. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
  5. Diese Verfassung kann nur durch 80% Fürstimmen der deutschen Bürger zu geändert werden.

 

Artikel 20a
[Umweltschutz]

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

 

Artikel 21
[Staat]

  1. Der Staat wirkt bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Er muß über die Herkunft und Verwendung seiner Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft abgeben.
  2. Das Nähere regeln Bundesgesetze.

 

Artikel 22
[Bundesflagge]

Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

 

Artikel 23
[Europäische Union]

  1. Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und einen dieser Verfassung im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Volkes Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel
  2. 68 Abs.2 und 3.
  3. Das Nähere regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf.

 

Artikel 24
[Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen]

  1. Der Staat kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf staatliche Einrichtungen übertragen.
  2. (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung des Staates Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen per Volksentscheid übertragen.

  3. Der Staat kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
  4. Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Staat Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

 

Artikel 25
[Völkerrecht]

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Staates. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

 

Artikel 26
[Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges; Kriegswaffenkontrolle]

  1. Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
  2. Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesverwaltung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 27
[Handelsflotte]

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

 

Artikel 28
[Verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern (Homogenitätsgebot); Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung]

  1. Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
  1. Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
  2. Der Staat gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

 

Artikel 29
[Neugliederung des Bundesgebietes]

Diese sind reine Volkessache.

 

Artikel 30
[Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern]

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

 

Artikel 31
[Vorrang des Bundesrechtes]

Bundesrecht bricht Landesrecht, ist jedoch Volkabstimmungsabhängig.

 

Artikel 32
[Auswärtige Beziehungen]

  1. Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Staates.
  2. Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, sind die Bürger des Landes rechtzeitig um Abstimmung zu bitten.
  3. Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung des Volkes mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

 

Artikel 33
[Staatsbürgerliche Gleichstellung aller Deutschen; öffentlicher Dienst; Berufsbeamtentum]

  1. Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
  2. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.

 

Artikel 34
[Haftung bei Amtspflichtverletzungen]

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

 

Artikel 35
[Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe]

  1. Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
  2. Ein Land kann grundsätzlich Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte.

 

Artikel 36
[Personal der Bundesbehörden]

Dieses Personal kann jederzeit vom Volk selbst gewählt werden, doch auch jederzeit unter vom Volk selbst zu quorierenden Voraussetzungen abgewählt werden.

 

Artikel 37
[Bundeszwang]

Jedes Land kann per Volksentscheid durch eine ebenso per Volksentscheid festzulegende Quorierung bestimmen, das sich das Land verselbstständigt.

 

III. Die Bundesverwaltung

Artikel 38
[Wahlrechtsgrundsätze; Rechtsstellung der Abgeordneten]

  1. Die Mitarbeiter/s/in des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen gebunden und dem Volke per Abstimmung unterworfen.
  2. Wahlberechtigt ist, entweder deutlich machen kann, das er/sie seine Meinung deutlich vertreten und auch gut begründen kann, oder mindestens das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist jede/r, wer vom Volk per Abstimmung gewählt wird.
  3. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 39
[Wahlperiode; Einberufung der Sitzungen]

  1. Die Bundesverwaltung wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf zehn Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet auf Volksbegehren jederzeit statt. Im Falle einer Auflösung der Bundesverwaltung findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
  2. Die Bundesverwaltung tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
  3. Die Bundesverwaltung bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der auch vom Volk per Abstimmung gewählte Bundespräsident kann sie früher einberufen. Wenn eine vom Volk bestimmte Anzahl von Bürgern dazu aufrufen.
 

Artikel 40
[Präsident; Geschäftsordnung]

  1. Das Volk wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter. Es gibt ihm eine Geschäftsordnung.
  2. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

 

Artikel 41
[Wahlprüfung]

  1. Die Wahlprüfung ist Sache eines vom Volke selbst einzuberufendem Gremiums.
  2. Gegen die Entscheidung dieses Gremiums ist der schlichte erneute Volksentscheid zulässig.
  3. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 42
[Verhandlung, Abstimmung]

  1. Die Bundesverwaltung berät öffentlich.
  2. Zu einem Beschlusse der Bundesverwaltung ist ein Volksentscheid erforderlich.
  3. Für Die Bundesverwaltung tätigen Mitarbeiter sind für jegliche ihrer Handlungen persönlich verantwortlich, und kann dem entsprechend per Volksentscheid dafür bestraft oder besonders belohnt werden.

 

Artikel 43
[Anwesenheit der Verwalungsmitarbeiter/innen]

Die Bundesverwaltung kann die Anwesenheit jedes Mitarbeiters seiner Verwaltung verlangen.

 

Artikel 44
[Untersuchungsausschüsse]

  1. Die Bundesverwaltung hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitarbeiter/innen die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann nicht ausgeschlossen werden.
  2. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

 

Artikel 45 [Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union]

Die Bundesverwaltung bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte der Bundesverwaltung gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesverwaltung wahrzunehmen.

Artikel 45a
[Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung]

  1. Die Bundesverwaltung bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
  2. Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

Artikel 45b
[Wehrbeauftragter]

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan der Bundesverwaltung bei der Ausübung der Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter der Bundesverwaltung berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 46
[Ansprüche der Abgeordneten; Diäten]

  1. Wer sich um einen Sitz in der Bundesverwaltung bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
  2. Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Mitarbeiter/s/in zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde nur zulässig, wenn seine Betriebswirtschaftlichen Verhältnisse dazu drängen, weil ein Betrieb auf jedem seiner Mitarbeiter angewiesen ist.
  3. Die Mitarbeiter/innen haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

IV. Der Bundesrat

Artikel 47
[Funktion]

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

 

Artikel 48
[Zusammensetzung; Stimmenverhältnis]

Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesverwaltungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Verwaltung, die ebenfalls sämtlichst vom Volk selbst zu wählen sind, vertreten werden.

IV a. Gemeinsamer Ausschuß


 

Artikel 49
[Zusammensetzung; Informationspflicht der Bundesverwaltung]

  1. Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Mitarbeitern/innen der Bundesverwaltung, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Volkes vertreten; diese Mitglieder sind an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Bundesverwaltung zu beschließen ist und der Zustimmung des Volkes bedarf.
  2. Die Bundesverwaltung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten.

V. Der Bundespräsident


 

Artikel 50
[Wahl durch die Bundesversammlung]

  1. Der Bundespräsident wird per Abstimmung vom Volk selbst gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der voll Geschäftsfähig ist.
  2. Das Amt des Bundespräsidenten dauert 10 Jahre, sofern vom Volk per Abstimmung nichts anderes beschlossen wird.
  3. Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern der Bundesverwaltung und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
  4. Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von der Bundesverwaltung einberufen.
  5. Gewählt ist, wer eine vom Volk per Abstimmung vereinbarte Anzahl von Bürgerstimmen erzieht hat.
  6. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 51
[Unvereinbarkeiten]

  1. Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
  2. Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

 

Artikel 52
[Amtseid]

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern der Bundesverwaltung und des Volkes folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen, im Verhältnis zur gesamten nationalen Volkswirtschaft stehenden Nutzen den einzelnen Bundesbürger gegenüber, soweit möglich, mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr ich gewählt wurde."

 

Der Eid kann auch mit religiöse Beteuerung geleistet werden.

 

Artikel 53
[Stellvertreter]

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch seinen Stellvertreter wahrgenommen.

 

Artikel 54
[Völkerrechtliche Vertretung des Staates; Vertragsgesetz]

  1. Der Bundespräsident vertritt den Staat völkerrechtlich nach Zustimmung des Volkes. Er schließt im Namen des Staat die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
  2. Verträge, welche die politischen Beziehungen des Staates regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über Die Bundesverwaltung entsprechend.

 

Artikel 55
[Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten und Soldaten; Begnadigungsrecht]

  1. Das Volk ernennt und entläßt die Bundesrichter und Bundesbeamten, per Volksentscheid.
  2. Das Begnadigungsrecht wird im Einzelfall per Volksentscheid ausgeübt.

 

Artikel 56
[Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht]

  1. Die Bundesverwaltung oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Bundesverwaltung oder einem Viertel der Stimmen des Volkes gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesverwaltung oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten. Einen Antrag zur Klage kann jedoch auch jeder einzelne Bürger tätigen.
  2. Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
  3. Sollte einem angeklagtem Bundespräsidenten eine Schuld nachgewiesen werden, so wird dieser mit der dreifachen Härte, wie jeder andere Bürger für sein Vergehen bestraft.

VI. Die Bundesverwaltung


 

Artikel 57
[Zusammensetzung]

Die Bundesverwaltung besteht aus dem Volksvertreter des Bundes und der Länder, sowie seine Minister, die die einzelnen Recources verwalten.

 

Artikel 58
[Ernennung und Entlassung der Bundesminister]

  1. Die Bundesminister werden auf Vorschlag der Bundesverwaltung vom Bundespräsidenten ernannt und per Volksentscheid eingestellt und entlassen.
  2. Die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor der Bundesverwaltung den in Artikel 52 vorgesehenen Eid.

 

Artikel 59
[Unvereinbarkeiten]

Die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung der Bundesverwaltung dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

VII. Die Gesetzgebung des Bundes


 

Artikel 60
[Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern]

  1. Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit diese Verfassung nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
  2. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieser Verfassung über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

 

Artikel 61
[Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes]

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. Änderungen können nur per Volksentscheid getätigt werden.

 

Artikel 62
[Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes]

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

  1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
  2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
  3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Einwanderung und die Auslieferung;
  4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte;
  5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
  6. den Luftverkehr;
  7. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
  8. das Postwesen und die Telekommunikation;
  9. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
  10. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
  11. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
    1. in der Kriminalpolizei,
    2. zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
    3. zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  1. sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
  2. die Statistik für Bundeszwecke;
  3. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
  4. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
  5. die öffentliche Fürsorge;
  6. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
  7. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
  8. 18a die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

  9. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
  10. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
  11. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  12. die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
  13. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
  14. die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
  15. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
  16. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.
  17. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

 

Artikel 63
[Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes]

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
  2. das Personenstandswesen; =======è was ist ein Personenstandswesen ?
  3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
  4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
  5. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
  1. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
  2. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
  3. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel
  4. 62 und 63 in Betracht kommt;
  5. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
  6. die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
  7. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
  8. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
  1. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
  2. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr
  3. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;

 

Artikel 64
[Rahmengesetzgebung des Bundes]

(1) Der Bund hat das Recht, Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über:

  1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
  1. a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
  2. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
  3. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
  4. das Melde- und Ausweiswesen.
  5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.

(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.

Muß noch genauer erarbeitet und genau definiert werden, da sonst eine reine willkür entstehen kann.

  1. Erläßt der Staatsverwaltung Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.

 

Artikel 65
[Einbringung von Gesetzesvorlagen]

  1. Gesetzesvorlagen werden bei der Staatsverwaltung eingebracht.
  2. Vorlagen aus Abs. 1 sind zunächst unverzüglich zu veröffentlichen (also der öffentlichkeit frei zugänglich zu machen und das Volk zu informieren, wo sie zugänglich sind, sollte dies nicht allgemein bekannt sein.) und die Voraussetzungen für nationale oder kommunale Diskussionsmöglichkeiten zu schaffen.
  3. Nach einer per Volksabstimmung geregelten Frist, soll dies dann ebenso per Volksabstimmung, so wie das Volk dies bestimmt zum beschlossenen Gesetz werden. Dies Frist dient jedoch nur dem Vorankommen des Gesetzesabschlusses und ist jeweils verlängerbar, sofern keine Einigung getroffen werden kann. In diesem Falle könnte das Gesetz gar in die Nichtigkeit verlaufen.
  4. Lediglich die besonderen Formen der Art der Gesetzgebung muß ebenso per Volksabstimmung geregelt in bestimmten zu erreichenden Quoten festgelegt werden.

 

Artikel 66
[Gesetzgebungsverfahren]

Die Bundesgesetze werden per Volksentscheid beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten der Bundesverwaltung unverzüglich dem Volke per TV, Radio und Lokale Zeitungen sowie in Schulen zur Information zuzuleiten. Lehrer haben Schülern diese Information verständlich zu machen und zu verinnerlichen. Dies ist Volkeswille.

 

Artikel 67
[Zustandekommen der Bundesgesetze]

Ein per Volksentscheid beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn eine für die Art des Gesetzes per Volksentscheid bestimmte %zahl der stimmberechtigten Bürger, dafür gestimmt haben.

 

Artikel 68
[Änderung dieser Verfassung]

Diese Verfassung kann nur durch einer vor in kraft treten dieser Verfassung per Volksentscheid bestimmten Quote an Bürgerstimmen erreichte Anzal von Stimmen von Bürgern erreicht werden.

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und Die Bundesverwaltung


 

Artikel 69
[Ausführung durch die Länder als eigene Angelegenheit; Bundesaufsicht]

  1. Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Volkes etwas anderes bestimmen.
  2. Die Bundesverwaltung kann per Zustimmung des Volkes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
  3. Die Bundesverwaltung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesverwaltung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Volkes auch zu den nachgeordneten Behörden.
  4. Werden Mängel, die die Bundesverwaltung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesverwaltung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Volkes kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
  5. Der Bundesverwaltung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesverwaltung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

 

Artikel 70
[Ausführung durch die Länder im Auftrage des Bundes (Bundesauftragsverwaltung)]

  1. Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Volkes etwas anderes bestimmen.
  2. Die Bundesverwaltung kann mit Zustimmung des Volkes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
  3. Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesverwaltung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
  4. Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesverwaltung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

 

Artikel 71
[Bundeseigene Verwaltung]

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesverwaltung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

 

Artikel 72
[Gegenstände bundeseigener Verwaltung]

  1. In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels
  2. 74 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
  3. Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
  4. Muß noch genauer erarbeitet werden.

  5. Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Volkes errichtet werden.

 

Artikel 72a
[Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte]

  1. Die Bundesverwaltung stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
  2. Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zuläßt.
  3. Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
  4. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesverwaltung, wenn die Voraussetzungen des Artikels
  5. 76 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn Die Bundesverwaltung oder das Volk es per Abstimmung verlangen.

 

Artikel 72b [Bundeswehrverwaltung]

  1. Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, übertragen werden.
  2. Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Volkes bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit einem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Volkes bestimmen, daß die der Bundesverwaltung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels
  3. 70 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden.

 

Artikel 72c
[Verwaltung auf dem Gebiet der Kernenergie]

Gesetze, die auf Grund des Artikels 63 Nr. 11a ergehen, können mit Zustimmung des Volkes bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

 

Artikel 72d
[Luftverkehrsverwaltung]

  1. Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.
  2. Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

 

Artikel 72e
[Verwaltung der Eisenbahnen des Bundes]

  1. Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
  2. Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
  3. Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
  4. Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
  5. Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Volkes. Der Zustimmung des Volkes bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

 

Artikel 72f
[Verwaltung des Postwesens und der Telekommunikation]

  1. Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Volkes bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
  2. Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
  3. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

 

Artikel 73
[Bundesbank]

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

Ist die Europäische Zentralbank auch der Preisstabilität verpflichtet ?

 

Artikel 74
[Bundeswasserstraßen]

  1. Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
  2. Die Bundesverwaltung verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Sie nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Weisung übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
  3. Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

 

Artikel 75
[Bundesstraßen und -autobahnen]

  1. Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
  2. Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
  3. Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.

 

Artikel 76
[Innerer Notstand]

  1. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
  2. Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesverwaltung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Volkes aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesverwaltung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben


 

Artikel 76a
[Mitwirkung des Bundes bei Gemeinschaftsaufgaben]

  1. Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
  1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,
  2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
  3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
  1. Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Volkes werden die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
  2. Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.
  3. Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.
  4. Die Bundesverwaltung ist auf Verlangen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.

 

Artikel 76b
[Zusammenwirken bei Bildungsplanung und Forschung]

Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt. Welches jedoch der Zustimmung des Volkes bedarf.

IX. Die Rechtsprechung


 

Artikel 77
[Gerichtsorganisation]

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

 

Artikel 78
[Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts]

  1. Das Bundesverfassungsgericht überwacht:
  1. die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
  2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesverwaltung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
  3. auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
  4. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
  5. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
  6. a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel
  7. 20 Abs. 4, 33, 38, 86, 88 und 89 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
  1. b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
  2. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

 

Artikel 79
[Zusammensetzung und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts]

  1. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden vom Volk selbst gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesverwaltung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
  2. Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

 

Artikel 80
[Oberste Gerichtshöfe des Bundes]

  1. Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
  2. Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet das Volk auf Antrag des für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Volk gewählt werden.

 

Artikel 81
[Bundesgerichte]

  1. Die Bundesverwaltung kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
  2. Die Bundesverwaltung kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
  3. Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
  4. Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
  5. Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Volkes vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
  1. Völkermord;
  2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
  3. Kriegsverbrechen;
  4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel
  5. 26 Abs. 1);
  6. Staatsschutz.

 

Artikel 82
[Richterliche Unabhängigkeit]

  1. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
  2. Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

 

Artikel 83
[Rechtsstellung der Richter in Bund und Ländern]

  1. Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
  2. Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so ist dieser Richter unter hoher Bestrafung zu entlassen.
  3. Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, zu denen das Volk jedoch ein Vetorecht hat.
  4. Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß berät.
  5. Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht nach Maßgabe der Gesetzgebungen und dieser Verfassung zu.

 

Artikel 84
[Entscheidung landesrechtlicher Streitigkeiten durch Bundesgerichte]

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 80 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

 

Artikel 85
[Gerichtliche Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht (Normenkontrollverfahren)]

  1. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieser Verfassung handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieser Verfassung durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
  2. Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel
  3. 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
  4. Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

 

Artikel 86
[Recht auf den gesetzlichen Richter]

  1. Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, mit Außnahme des nachweislichen Gesetzes oder Verfassungsverstoßes.
  2. Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

 

Artikel 87
[Todesstrafe]

Die Todesstrafe ist nicht gestattet.

 

Artikel 88
[Anspruch auf rechtliches Gehör; Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung]

  1. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
  2. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen, bzw. nachgewiesen wurde.
  3. Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

 

Artikel 89
[Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]

  1. Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen unter Berücksichtigung des Artikel 1, weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
  2. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter entsprechend geltendem Recht zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
  3. Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
  4. Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

X. Das Finanzwesen

Artikel 89a
[Das Tragen der Ausgaben von Bund und Ländern]

  1. Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
  2. Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
  3. Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bestimmt das Gesetz, daß die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Volkes.
  4. Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Gleichgewichtes erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
  5. Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf.

 

Artikel 90
[Verteilung der Gesetzgebungskompetenz im Steuerwesen]

  1. Die Bundesverwaltung hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole per Volksentscheid.
  2. Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht.
  3. (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

  4. Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Volkes.

 

Artikel 91
[Verteilung des Steueraufkommens]

  1. Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern steht der Bundesverwaltung zu:
  1. die Zölle,
  2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
  3. die Straßengüterverkehrsteuer,
  4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
  5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
  6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
  7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
  1. Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
  1. die Vermögensteuer,
  2. die Erbschaftsteuer,
  3. die Kraftfahrzeugsteuer,
  4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
  5. die Biersteuer,
  6. die Abgabe von Spielbanken.
  1. Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
  1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
  2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

  1. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen weren, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
  2. Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
  3. (5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, bestimmt.

  4. Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
  5. Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
  6. Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
  1. Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
  2. Die Bestimmung dieses Artikels unterliegt dem Volke selbst.

 

Artikel 91a
[Finanzausgleich für den Personennahverkehr]

Den Ländern steht ab 01.Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 92 Abs.2 unberücksichtigt.

 

Artikel 92
[Finanzausgleich]

  1. Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen.
  2. Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.

 

Artikel 93
[Finanzverwaltung]

  1. Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichetet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit den Landesverwaltungen bestellt.
  2. Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Volkes geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichetet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesverwaltung bestellt.
  3. Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel
  4. 70 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesverwaltung der Bundesminister der Finanzen tritt.
  5. Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.
  6. Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren muß durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Volkes geregelt werden.
  7. Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
  8. Die Bundesverwaltung kann per Volksabstimmung allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

 

Artikel 94
[Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern]

  1. Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
  2. Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
  3. Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
  4. Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Volkes bedarf, Vorschriften über
  1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und
  2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu
  3. unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),

erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesverwaltung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit Die Bundesverwaltung es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.

 

Artikel 95
[Haushaltsplan und Haushaltsgesetz des Bundes]

  1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
  2. Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
  3. Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat bei der Bundesverwaltung eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
  4. In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel
  5. 100 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
 

Artikel 96
[Vorläufige Haushaltswirtschaft]

  1. Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesverwaltung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
  1. um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  2. um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
  3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
  1. Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesverwaltung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

 

Artikel 97
[Über- oder außerplanmäßige Ausgaben]

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Volkes. Sie sollte nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

 

Artikel 98
[Ausgabenerhöhende und einnahmemindernde Gesetze; Zustimmung des Volkes]

Gesetze, welche die von der Bundesverwaltung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung des Volkes. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen.

 

Artikel 99
[Rechnungslegung, Rechnungsprüfung]

  1. Der Bundesminister der Finanzen hat dem Volke über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres Rechnung zu legen.
  2. Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesverwaltung unmittelbar dem Volke und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
  3. Das Volk hat in allgemeinverständlicher weise informiert zu werden.

 

Artikel 100
[Kreditaufnahme, Grenzen]

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

Xa. Verteidigungsfall


 

Artikel 100a
[Begriff und Feststellung]

  1. Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft Die Bundesverwaltung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesverwaltung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder der Bundesverwaltung.
  2. Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt der Bundesverwaltung unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
  3. Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
  4. Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
  1. Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
  2. Demokratisch = alle, von einer Sache abhängigen oder sonst irgendwie beteiligten Bürger müssen zur Sache gehört und zur Stimme gebeten werden. Die Abgabe der Stimme ist freiwillig, geheim und frei. Jeder Bürger hat ein Recht auf umfassende Information über die jeweilige Sache. Das Volk hat hier Vetorecht durch Abgabe von mindestens 10 Millionen stimmen.

 

Artikel 100b
[Übergang der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundespräsident]

  1. Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundespräsidenten über.
  2. Das Volk hat hier mit Abgabe von 10 Millionen Stimmen volles Vetorecht.

 

Artikel 100c
[Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes]

  1. Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Volkes.
  2. Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
  1. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel
  2. 89 Abs.2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
  1. Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Volkes die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten
  2. VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
  3. Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden. Hier hat das Volk jedoch mit Abgabe von mindestens 1 Million Stimmen volles Vetorecht.

 

Artikel 100d
[Abgekürztes Gesetzgebungsverfahren]

  1. Gesetzesvorlagen der Bundesverwaltung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung dem Bundesrate zuzuleiten. Bundesverwaltung und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Volkes erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, von der Bundesverwaltung beschlossen wird und der Zustimmung des Volkes bedarf.
  2. Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel
  3. 100a Abs.3 Satz 2 entsprechend.

 

Artikel 100e
[Befugnisse des Gemeinsamen Ausschusses]

Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs.1 Satz 2, Artikel 24 Abs.1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.

 

Artikel 100f
[Außerordentliche Befugnisse der Bundesverwaltung]

(1) Die Bundesverwaltung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

  1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
  2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesverwaltungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
  1. Bundesverwaltung, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß, sowie das Volk entsprechend Artikel 66, sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten, wobei das Volk hier wiederum Vetoberechtigt ist.

 

Artikel 100g
[Stellung des Bundesverfassungsgerichts]

Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit Beratung der Mehrheit der anwesenden Richter durch Volksentscheid.

 

Artikel 100h
[Wahlperioden und Amtszeiten von Verfassungsorganen]

Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden der Bundesverwaltung oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach mit Abwahl durch das Volk. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Volkes enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles, oder mit Abwahl durch das Volk. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet mit Beendigung des Verteidigungsfalles.

 

Artikel 100i
[Befugnisse der Landesregierungen]

  1. Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels
  2. 100f Abs. 1 zu treffen.
  3. Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesverwaltung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, sowie per Volksentscheid jederzeit aufgehoben werden.

 

Artikel 100k
[Geltungsdauer der außerordentlichen Vorschriften]

  1. Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln
  2. 100c, 100e und 100g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 100c, 100e und 100g erlassen worden ist.
  3. Das Volk hat hier ebenfalls volles Vetorecht.
  4. Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
  5. Gesetze, die von den Artikeln
  6. 76a, 76b, 89a, 91 und 92 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Volkes geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.

 

Artikel 100l
[Aufhebung von außerordentlichen Gesetzen und Maßnahmen; Beendigung des Verteidigungsfalles; Friedensschluß]

  1. Die Bundesverwaltung kann jederzeit mit Zustimmung des Volkes Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß Die Bundesverwaltung hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesverwaltung sind aufzuheben, wenn Die Bundesverwaltung und der Bundesrat es beschließen.
  2. Die Bundesverwaltung kann mit Zustimmung des Volkes jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß Die Bundesverwaltung hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
  3. Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen


 

Artikel 101
[Begriff "Deutscher"; Wiedereinbürgerung von Verfolgten]

  1. Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
  2. Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.Januar 1933 und dem 08.Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 08.Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

 

Artikel 102
[Verordnungsrecht in Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen]

In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesverwaltung mit Zustimmung des Volkes Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesverwaltung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.

 

Artikel 103
[Kriegsfolgelasten, Sozialversicherungszuschüsse des Bundes]

Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 01.Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 01.Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

 

Artikel 103a
[Durchführung des Lastenausgleichs]

(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Volkes bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesverwaltung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 70 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden(Landesausgleichsämter) zu richten.

(2) Artikel 72 Abs.3 Satz 2 bleibt unberührt.

 

Artikel 104
[Begriff Mehrheit der Mitglieder"]

Mehrheit der Mitglieder der Bundesverwaltung und der Bundesversammlung im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

 

Artikel 105
[Überleitung bisheriger Gesetzgebungskompetenzen]

Vom Zusammentritt der Bundesverwaltung an werden die Gesetze ausschließlich von den in dieser Verfassung anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

 

Artikel 106
[Fortgeltung früheren Rechts und früherer Staatsverträge]

  1. Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt der Bundesverwaltung gilt fort, soweit es dieser Verfassung nicht widerspricht.
  2. Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach dieser Verfassung die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach dieser Verfassung zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

 

Artikel 107
[Fortgeltung als Bundesrecht auf dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung]

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

 

Artikel 108
[Fortgeltung als Bundesrecht auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung]

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

 

Artikel 109
[Überleitung von Verwaltungs- und Rechtspflegeeinrichtungen]

  1. Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
  2. Das Volk hat hier Vetorecht.
  3. Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

 

Artikel 110
[Rechtsverhältnisse ehemaliger Angehöriger des öffentlichen Dienstes]

Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 08.Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 08.Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

 

Artikel 111
[Außerordentliche Aufhebung von Rechten im öffentlichen Dienst]

  1. Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verfassung auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt der Bundesverwalung in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
  2. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
  3. Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel
  4. 19 Absatz 4 offen.

(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesverwaltung, die der Zustimmung des Volkes bedarf.

 

Artikel 112
[Rechtsgebiet der BRD]

Das Rechtsgebiet der BRD ist der Geographische Bereich der Bundesrepublik Deutschland seit 1945 und 1989.

 

Artikel 113
[Wählbarkeit von Mitgliedern des öffentlichen Dienstes, gesetzliche Beschränkungen]

  1. Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
  2. Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel
  3. 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

 

Artikel 114
[Recht der Religionsgesellschaften; Glaubensfreiheit; Schutz von Sonn- und Feiertagen]

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sind Bestandteile dieser Verfassung.

 

Artikel 115
[Religionsunterricht, Bremer Klausel]

Artikel 7 Abs.3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 01.Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

 

Artikel 116
[Grundrechte in Landesverfassungen]

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieser Verfassung Grundrechte gewährleisten.

 

Artikel 117
[Umwandlung der Deutschen Bundespost]

  1. Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Das Volk hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
  2. Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Volkes.
  3. Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 118
[Annahme des Grundgesetzes]

  1. Diese Verfassung bedarf der Annahme durch das Volk dem es gelten soll.
  2. Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel
  3. 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 47 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.

Muß noch weiter bearbeitet werden.

 

Artikel 119
[Inkrafttreten der Verfassung]

  1. Das Deutsche Volk beschließt durch Volksabstimmung die Annahme dieser Verfassung, stellt sie öffentlich aus und läßt sie von einem bestimmten noch näher zu bestimmenden Tage an gelten.
  2. Diese Verfassung tritt mit Beginn des bestimmten Tages in Kraft.
  3. Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.

 

Artikel 120

Ein jeder Bürger hat das Recht, ein bestimmtes irgendwann eingetretenes Recht seit in Kraft treten dieser Verfassung entstandenes Recht auch rückwirkend ein zu fordern. Kein Recht bedarf der vorherigen Beantragung. Wenn ein AN beispielsweise Arbeitslos wird, und dieser dann weder bei einem anderen AG noch bei der BAfA, oder beim Finanzamt wieder angemeldet wird, erwirbt dieser Bürger in dem Moment automatisch das Recht auf soziale Unterstützung. Geht dieser Bürger dann eine unangemeldeten Tätigkeit nach, ist dies illegal und mit der doppelten Höhe seines Einkommens sowie der Rückzahlung des Einkommens zu bestrafen. Der oder die Auftragnehmer haben ebenfalls mit der doppelten Höhe der Kosten des Auftrages bestraft zu werden.

 

Artikel 121
[Geltungsdauer dieser Verfassung]

Diese Verfassung, gilt nach erfolgreicher Volksabstimmung Deutschlands für das gesamte deutsche Volk, solange dieses nichts anderes bestimmt.

 

 

GRUNDGESETZ (GG)
für die Bundesrepublik Deutschland

Auszug aus der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919
[Weimarer Verfassung]

Religion und Religionsgesellschaften

Artikel 136
[Individuelle Religionsfreiheit]

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 137
[Religionsgesellschaften]

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138 [Vermögen der Religionsgesellschaften]

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 139
[Schutz von Sonn- und Feiertagen]

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141
[Anstaltsseelsorge]

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

 

 

 

 

 

 

Was ist laut GG sozial ?

Ein jedes gegebenes Recht muß auch durch welchen notwendigen Mitteln auch immer unterstützt werden um ausgeführt werden zu können und zum Erfolg zu führen.

Unternehmen und Personen mit einem Bruttorohgewinn bzw. Einkommen von mehr als das tausend fache das BIP geteilt durch Bundesbürger (Einwohnerzahl), müssen ihre sämlichen Einkünfte öffentlich bekannt machen. Eine nachgewiesenen Zuwiederhandlung wird mit einem 10 Jährigen jährlichen 50% Steuersatz auf das Gesamte vermögen bestraft.

Das Volk hat ein absolutes Vetorecht gegen alle erlassenen Gesetzte oder Grundrechte zur Änderung, sowie zur Verhinderung zu erlassener Gesetze oder Grundrechte, sowie ein Recht neue Gesetze oder Grundrechte per Volksentscheid zu erlassen.

Der Begriff Staat besagt die Gemeinsamkeit aller zum Staate gehörenden Bürger. Staatlich bedeutet somit, von den Mehrheit oder Großzahl der angehörigen Bürger frei zugänglich und unter der Kontrolle des Staates.

Gesetze können nur per Volksabstimmung verabschiedet werden.

Die über das Recht waltenden Volksvertreter werden mindestens einmal alle 10 Jahre gewählt, können jedoch jederzeit per Volksabstimmung gewählt und abgewählt werden. Zur Abwahl eines Volksvertreters reichen eine Millionen Bürgerstimmen.

Jedes Gesetz verliehrt automatisch nach 10 Jahren seine Gültigkeit und kann jederzeit per VA mit 10 Millionen Stimmen für eine Änderung geändert werden.

 

Die Bundesverwaltung wird mit eintreten dieser Verfassung in eine, mindestens alle 10 Jahre vom Volk gewählte, doch jederzeit neu wählbare und abwählbare Bundesverwaltung umstrukturiert. Näheres bestimmt ein vom Volk selbst zu bestimmendes Bundesgesetz.

Die Landesregierungen werden durch Landesverwaltungen ersetzt und bilden gemeinsam den Bundesrat.

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