Betriebsgewinn Kombilohn
English
Besucherzähler Homepage
Gesamt Zähler vom
05.06.2012 bis
Mitte Dez. 2012
ca. 5.000 Zugriffe
Kontakt Facebook Blog Gästebuch Newsletter AGB´s Impressum
SLOGAN
Verbesserungsvorschläge, auch Beschwerden, und juristische Korrekturen sind immer sehr willkommen (oder per kopierbarer adresse "menschengerechtepolitik@web.de"). t = Tauend Überarbeitet am 17.02.2012

Gesetzlich vorgeschriebene Gewinnbeteiligung ab einem Rohgewinn, abzüglich Mitarbeiter-, und sonstigen direkt mit dem Handel, oder der Herrstellung der verkauften Produkt im Bezug stehenden Kosten, über einem, vom Volks, oder Betriebsrat, oder sonstigen Interesssengemeinschaften bestimmten Betrag in Höhe von gleichen selben beschlossenen Betrages. So wäre eine Bilanz auch nicht für die Beteiligungsreduktion manipulierbar.

Gute Atlernative zu einem gesetzlichen Mindestlohn. Eine gesetzlich vorgeschriebene Gewinnbeteiligung ab einem Rohgewinn, abzüglich Mitarbeiter-, Produktions-, bzw. Handels- und direkt am Unternehmensbetrieb hängenden -Kosten, über einem, vom Volks, oder Betriebsrat, oder sonstigen Interesssengemeinschaften bestimmten Betrag in Höhe von gleichen selben beschlossenen Betrages.

Beispiel :

Ein Betrieb macht 10 Mrd. Gewinn - davon geht eine Mrd. an Produktions und Mitarbeiter, sowie Produktionsinfrastrukturkosten ab - bleiben 9 Mrd. ! Inhaber Freibetrag = 500 Mio + 50t je Mitarbeiter bei 20t Mitarbeitern = 50t*20t = eine Mio + 500 Mio = 501 Mio = 10 Mrd - 501 Mio = 9.499.000.000 mal 30(bsp)% = 2.849.700.000 durch 20t Mitarbeiter = 142.485 Gewinnbeteiligung für jeden Mitarbeiter (11.873,75 € mtl. = fast Tausend € mtl. extra je pro Mitarbeiter. 1,18€ ja Mio Betriebsgewinn je Mitarbeiter bei 20.000 Mitarbeitern.)


Dies wäre eine Möglichkeit, jedem Arbeitnehmer zu gewährleisten, das dessen Bemühungen bei Erfolg nicht vergebens für ein selbst sind, und dem Arbeitgeber nicht das Betriebsfinanzielle Genick brechen kann, da keiner mehr entlohnt würde, wie es sich der Betrieb finanziell nicht leisten könnte, wie möglicherweise durch einem gesetzlichen Mindestlohn.

Hier könnten jedoch verschiedenste Modelle geregelt werden, und sollten letztlich vom Betrieb, bzw. dessen Belegschaft selbst geregelt werden.

Hier ein möglicher Vorschlag :

Vom Rohgewinn, also reinen Umsatz abzüglich Einkaufspreise und Lohnkosten, können nur noch reine Energie und sonst unmittelbar an der Erwirtschaftung des Rohgewinns nötigen Kosten abgezogen werden, von dem dann die Belegschaftsbeteiligung berechnet zu werden hat.

Ein Betrieb mit nur einem Angestellten und einem Jahresbetriebsreingewinn (kurz Jbrg) von bis zu 50.000€ braucht keine Beteiligungen zu zahlen.

Ab einem Jahresgewinn vor Steuer von über 50t€ = 30% vom Nettoreingewinn abzüglich 50t€.

Ab einem Jahresgewinn vor Steuer von über 100t€ = 40% vom Nrg abz. 50t€. (mehr, kaum nötig, oder selbst regeln)

bei mehreren Angestellten, das gleiche, nur 1. Anteilig auf alle Mitarbeiter aufgeteilt, und zweitens dann nur noch 8% bis 100t€ Bjrg, bzw. 13% für alles darüber abz. 50t€ Bjerg.

Dies könnte man dann weiter Staffeln mit pro 10 Mitarbeiter sind die gesamtbeteiligungpflicht um jeweils ein Promille.

Dies könnte man dann noch unterschiedlich zwischen einzelunternehmer, Personen und Juristischen Gesellschaften regeln.

So wäre ein gewerkschaftlicher Lohnkampf überflüssig, das sich der Lohn immer automatisch am Betriebsgewinn orientieren würde.

Durch die sinkende Beteiligungsgröße am Betriebsgewinn würde jeder AN relativ interessiert daran sein, bei möglichst kleinen Betrieben zu arbeiten, und somit auch nicht nur die Superindustrie zu unterstützen, und hingegen wäre jeder AG daran interessiert, möglichst viele AN ein zu stellen, weil damit die Beteiligungspflicht verringert würde.