Arbeitnehmerrecht (AN)
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SLOGAN
Verbesserungsvorschläge, auch Beschwerden, und juristische Korrekturen sind immer sehr willkommen (oder per kopierbarer adresse "menschengerechtepolitik@web.de").

Der Arbeitnehmer hat das Recht auf dessen arbeitsvertraglichen Entlohnung, Urlaub, ärztlich bestätigten Krankheitsausfall, und Mitsprache bzw. Entscheidungen bei entsprechend großen Betrieben (ab bspw. 5 Mitarbeitern), sowie einen Kündigungsschutz ab einer Betriebsangehörigkeit entsprechend des Arbeitsvertrages bzw. des Tarifvertrages. Und alles sonstige das im genannten Arbeits- bzw. Tarifvertrag geregelt ist.

Andererseits hat der AN natürlich auch seine Pflichten, sowie der AG die Pflicht hat, entsprechendes Leistungsvergütung in voller höhe und pünktlich zu geben. Er hat die Pflicht seine Vertragliche Arbeit nach besten können zu tun. Persönlich pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen und diese gewissenhaft auszuführen und somit seinen Teil des Vertrages zu erfüllen. Tut er dies nicht, hat der AG jederzeit das Recht, diesen AN nach 2 schriftlichen und nachweißbaren Abmahnungen zu entlassen. Zum Nachweis reicht es notfalls auch einer Tonbandmitschnitt zur Kenntnissnahme, bzw. eine Unterschrift auf der schriftlichen Abmahnung.

Zwischen zwei Abmahnungen müssen mindestens 12 Stunden liegen. Nach einer zweiten Abmahnung, welche jedoch auch betrieblich begründet werden muß, kann der AG diesen Mitarbeiter fristlos entlassen, muß ihm jedoch die Hälfte der Restkündigungzeit noch auszahlen.